Bei einer Bank erliegende Gelder („Giralgeld“) können Gegenstand einer Veruntreuung nach § 133 StGB sein.
Bei einer Bank erliegende Gelder („Giralgeld“) können Gegenstand einer Veruntreuung nach § 133 StGB sein.
Bei einer Bank erliegende Gelder ("Giralgeld"), auf die der Berechtigte Anspruch hat und über die er daher, sei es auch auf Kreditbasis, wie etwa im Weg eines Kontokorrentkredites, faktisch jederzeit als effektives Zahlungsmittel zu verfügen vermag, sind entsprechend der ökonomischen Konsequenz von Buchungsvorgängen, die als unmittelbare Folge zur sofort wirksamen Erhöhung oder Schmälerung des solcherart verfügbaren Geldvermögens des Kontoinhabers führen, bei einer im Strafrecht auch insoweit gebotenen wirtschaftlicher Betrachtungsweise in teleologischer Auslegung dem Begriff "Gut" zuzurechnen.
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