Eine Sache ist dann anvertraut und kann veruntreut werden, wenn sie auf Grund eines Rechtsgeschäftes oder vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses in den ausschließlichen Gewahrsam des Täters mit der Verpflichtung übertragen wird, diese Verfügungsgewalt entsprechend der getroffenen Vereinbarung im Sinne des Berechtigten auszuüben. Dabei ist nicht maßgebend, wer juristischer Eigentümer der Sache ist; entscheidend ist vielmehr, in wessen Vermögen sie wirtschaftlich gehört. Sie muss also für den Täter wirtschaftlich eine fremde Sache sein. Auf die zivilrechtliche Natur und Gültigkeit des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts oder vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses ist nicht abzustellen. Maßgeblich ist der wirtschaftliche Zweck der Gewahrsamsüberlassung, nicht deren formalrechtliche Ausgestaltung.