Rechtsprechung

RS0093896

Eine Sache ist dann anvertraut und kann veruntreut werden, wenn sie auf Grund eines Rechtsgeschäftes oder vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses in den ausschließlichen Gewahrsam des Täters mit der Verpflichtung übertragen wird, diese Verfügungsgewalt entsprechend der getroffenen Vereinbarung im Sinne des Berechtigten auszuüben. Dabei ist nicht maßgebend, wer juristischer Eigentümer der Sache ist; entscheidend ist vielmehr, in wessen Vermögen sie wirtschaftlich gehört. Sie muss also für den Täter wirtschaftlich eine fremde Sache sein. Auf die zivilrechtliche Natur und Gültigkeit des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts oder vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses ist nicht abzustellen. Maßgeblich ist der wirtschaftliche Zweck der Gewahrsamsüberlassung, nicht deren formalrechtliche Ausgestaltung.

Rechtssatz:

Eine Sache ist nur dann anvertraut, wenn sie auf Grund eines Rechtsgeschäftes oder vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses in den ausschließlichen Gewahrsam des Täters mit der Verpflichtung übertragen wird, diese Verfügungsgewalt entsprechend der getroffenen Vereinbarung im Sinne des Berechtigten auszuüben. Demgemäß setzt Veruntreuung die mit einer Rückstellungsverpflichtung und Verwendungsverpflichtung verbundene Gewahrsamsüberlassung durch den Berechtigten an einen anderen unter Verzicht auf den eigenen Gewahrsam voraus.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
12Os69/87; 15Os108/90; 15Os63/99; 11Os50/05w; 14Os144/10y; 14Os184/10f; 13Os69/11p; 14Os73/13m; 15Os83/14s; 13Os142/17g (13Os33/18d); 6Ob75/18z; 14Os11/18a (14Os99/18t)
Entscheidung:
11.09.2018
Norm:
StGB §133 B StGB § 133 heute StGB § 133 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015 StGB § 133 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004 StGB § 133 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001 StGB § 133 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

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