Bei der Schadensberechnung (Anm.: Für die strafrechtliche Beurteilung) ist dem Verkehrswert der herausgelockten Sache ein entsprechender Regieanteil und die übliche Gewinnspanne hinzuzählen. Ein unangemessen höherer, wenngleich zivilrechtlich verbindlicher Kaufpreis ist strafrechtlich irrelevant. Eine auffallend hohe Gewinnspanne wäre erörterungsbedürftig (vgl T2 des RS, 85 %). Keinen Vergleichsmaßstab vermag der „angemessene“ Preis zu bieten, weil es auf einem freien Markt keine absoluten (von Angebot und Nachfrage-Verhältnis losgelösten) Waren- und Dienstleistungswerte gibt.