Im Strafrecht ist beim Delikt des Diebstahls für die Bewertung einer gestohlenen Sache auf den Schaden des Bestohlenen abzustellen. Maßgebend ist daher der Betrag, den der Bestohlene zur Tatzeit hätte aufwenden müssen, um sich einen gleichwertigen Ersatz zu verschaffen, also der Wiederbeschaffungswert. Bei gebrauchten Sachen ist jedoch nur der Zeitwert maßgeblich, das heißt es ist der Wertverlust zu berücksichtigen, der durch die zeitliche Abnutzung und Alterung entstanden ist.