Rechtsprechung

RS0094064

Dass der Wiederbeschaffungswert einer Sache bei der Wertermittlung die allgemeine Richtschnur bildet, schließt die angemessene Berücksichtigung opferbezogener Wertfaktoren und individualisierender wirtschaftlicher Gesichtspunkt nicht aus. Für die Berechnung des Wertes einer gestohlenen Sache ist demnach ihre Funktion im Vermögen des Bestohlenen wesentlich (Hinweis: Entscheidung erfolgte in Strafsachen).

Rechtssatz:

Dass der Wiederbeschaffungswert einer Sache bei der Wertermittlung die allgemeine Richtschnur bildet, schließt die angemessene Berücksichtigung opferbezogener Wertfaktoren und individualisierender wirtschaftlicher Gesichtspunkt nicht aus. Für die Berechnung des Wertes einer gestohlenen Sache ist demnach ihre Funktion im Vermögen des Bestohlenen wesentlich.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
11Os23/82; 12Os104/09z
Entscheidung:
26.11.2009
Norm:
StGB §128 D StGB § 128 heute StGB § 128 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015 StGB § 128 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015 StGB § 128 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004 StGB § 128 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001 StGB § 128 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987