Rechtsprechung

RS0094217

Beim Betrug wird unter „Schadenskompensation“ verstanden, dass der Verlust, den der Betrogene erlitten hat, durch einen Ausgleich gemindert wird, der ihm gleichzeitig unmittelbar zufließt. Eine solche Schadenskompensation ist zu berücksichtigen. Maßgebender Zeitpunkt für den Vergleich von Leistung und Gegenleistung ist immer die Vornahme der Verfügung. Es kommt auf den Verkehrswert (wirtschaftlichen Marktwert) im Tatzeitpunkt an. Eine Schadenskompensation liegt bei geleisteten Anzahlungen und von vornherein gewährten Sicherheiten vor (wie etwa Pfandrechten, Kautionen, Bürgschaften). Kein solcher Fall ist hingegen eine erst nachträgliche Rückstellung von Gebrauchsgütern, die einer erheblichen Wertminderung unterliegen, selbst wenn sich der Verkäufer das Eigentumsrecht vorbehalten hat. Solche Rückstellungen sind grundsätzlich nur als nachträgliche teilweise Schadensgutmachung anzusehen.

Rechtssatz:

Die für die Schadenshöhe beim Betrug bedeutsame Schadenskompensation (unter Berücksichtigung opferbezogener Schadensfaktoren) ist nur dann von Relevanz, wenn und insoweit der Verlust, den der Vermögensinhaber durch die irrtumsbedingte Vermögensverfügung erlitten hat, durch einen ihm im unmittelbaren Ausgleich zugeflossen (Äquivalenten) Gegenwert gemindert wird. Maßgebender Zeitpunkt für den Vergleich von Leistung und Gegenleistung ist immer die Vornahme der kritischen Verfügung. Die Schadenskompensation setzt bei geleisteten Anzahlungen und von vornherein gewährten Sicherheiten (wie etwa Pfandrechten, Kautionen, Bürgschaften) ein, nicht aber bei bloß nachträglicher Rückstellung von Gebrauchsgütern, die durch betrügerischen Kauf erlangt wurden und einer erheblichen Wertminderung unterliegen, mögen sich die Veräußerer auch das Eigentumsrecht vorbehalten haben. Solchen Rückstellungen kommt grundsätzlich nur noch der Charakter nachträglicher teilweiser Schadensgutmachung zu.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
11Os81/87; 14Os10/97; 12Os108/97; 13Os85/09p; 11Os68/11a; 13Os55/12f; 15Os90/14w; 14Os30/15s; 12Os105/15f; 12Os39/18d; 11Os86/21p; 12Os18/21w
Entscheidung:
24.08.2021
Norm:
StGB §146 C1 StGB § 146 heute StGB § 146 gültig ab 01.01.1975

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