Beim Betrug wird unter „Schadenskompensation“ verstanden, dass der Verlust, den der Betrogene erlitten hat, durch einen Ausgleich gemindert wird, der ihm gleichzeitig unmittelbar zufließt. Eine solche Schadenskompensation ist zu berücksichtigen. Maßgebender Zeitpunkt für den Vergleich von Leistung und Gegenleistung ist immer die Vornahme der Verfügung. Es kommt auf den Verkehrswert (wirtschaftlichen Marktwert) im Tatzeitpunkt an. Eine Schadenskompensation liegt bei geleisteten Anzahlungen und von vornherein gewährten Sicherheiten vor (wie etwa Pfandrechten, Kautionen, Bürgschaften). Kein solcher Fall ist hingegen eine erst nachträgliche Rückstellung von Gebrauchsgütern, die einer erheblichen Wertminderung unterliegen, selbst wenn sich der Verkäufer das Eigentumsrecht vorbehalten hat. Solche Rückstellungen sind grundsätzlich nur als nachträgliche teilweise Schadensgutmachung anzusehen.