Die Annahme eines Schadens hängt beim Betrug davon ab, ob der Getäuschte (oder ein Dritter) für die Sache, die er herausgibt, eine gleichwertige Gegenleistung erhält. Erhält der Getäuschte ein vermögenswertes Äquivalent, dann fehlt es an einem Vermögensschaden. Bei dieser Prüfung sind die Wertverhältnisse objektiv, aber gleichzeitig unter Bedachtnahme auf die besonderen Umstände des Einzelfalles, zu beurteilen. Der Schaden besteht in der Differenz zwischen dem verrechneten Betrag und dem Marktwert. Erforderlich ist dabei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, die auch auf die individuelle Interessenslage des Getäuschten Rücksicht nimmt und auf jenen Wert abstellt, den die Gegenleistung nach seinem Wirtschaftsplan, Vorstellungen und Wünschen, also speziell im Gesamtzusammenhang seines Vermögens unter Berücksichtigung etwaiger Verwertungsmöglichkeiten, hat. Auszugehen ist vom angemessenen (objektiven) Wert und nicht von den erhöhten Erwartungen eines Geschäftspartners. Eine unmittelbare Schadenskompensation ist zu berücksichtigen. Wenn die Gegenleistung wertlos ist, dann tritt der Schaden in voller Höhe der Leistung des Getäuschten ein.