Rechtsprechung

RS0094338

Aus dem betrügerischen Verkauf wertloser Ware entsteht ein Vermögensschaden in der Höhe des dafür beglichenen Verkaufspreises.

Rechtssatz:

Aus dem betrügerischen Verkauf wertloser Ware entsteht ein Vermögensschaden in der Höhe des dafür beglichenen Verkaufspreises. Beim Verkauf einer durch Beimengung von Diäthylenglykol zu Wein entstandenen Flüssigkeit ist demnach der Wert des Weines vor der Verfälschung unmaßgeblich, weil es nur auf die (konstatierte) Wertlosigkeit zur Zeit des Verkaufs ankommt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
13Os28/87
Entscheidung:
02.07.1987
Norm:
StGB §146 C1
StGB §146 C3 StGB § 146 heute StGB § 146 gültig ab 01.01.1975 StGB § 146 heute StGB § 146 gültig ab 01.01.1975