Beim Betrug ist der Schaden durch einen Gesamtvergleich der Vermögenslage vor und nach der Tat zu ermitteln. Maßgeblicher Zeitpunkt für diesen Vergleich ist jener der Vornahme der Verfügung, durch die der Schaden herbeigeführt wurde. Gewährte Sicherheiten bzw sonstige Kompensationsansprüche des Opfers sind nicht zum Nennwert, sondern zum tatsächlichen (oft geringeren) Verkehrswert (Realisat) zugrundezulegen. Eine nachträgliche Schadensbeseitigung kann dagegen lediglich unter dem Blickwinkel der tätigen Reue von Bedeutung sein.