Rechtsprechung

RS0094376

Beim Betrug ist der Schaden durch einen Gesamtvergleich der Vermögenslage vor und nach der Tat zu ermitteln. Maßgeblicher Zeitpunkt für diesen Vergleich ist jener der Vornahme der Verfügung, durch die der Schaden herbeigeführt wurde. Gewährte Sicherheiten bzw sonstige Kompensationsansprüche des Opfers sind nicht zum Nennwert, sondern zum tatsächlichen (oft geringeren) Verkehrswert (Realisat) zugrundezulegen. Eine nachträgliche Schadensbeseitigung kann dagegen lediglich unter dem Blickwinkel der tätigen Reue von Bedeutung sein.

Rechtssatz:

Ob und in welcher Höhe beim Betrug eine effektive Verminderung des Gesamtvermögens des Betroffenen eintritt oder eintreten soll, ist durch einen Vergleich der Vermögenslage vor und nach der Verfügung im Weg einer Gesamtsaldierung und unter Berücksichtigung allfälliger unmittelbarer Schadenskompensation zu ermitteln. Maßgeblicher Zeitpunkt für dessen Vergleich ist jener der Vornahme der Verfügung, durch welche der Schaden herbeigeführt wird (oder werden soll). Beim vollendeten Delikt kann eine nachträgliche Schadensbeseitigung lediglich unter dem Blickwinkel der tätigen Reue von Bedeutung sein.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
11Os106/84; 12Os116/86; 12Os136/85; 11Os156/86; 11Os46/87; 11Os81/87; 14Os161/87; 12Os152/88; 12Os124/89; 12Os137/92 (12Os138/92); 12Os165/93; 14Os10/97; 14Os52/96 (14Os114/96); 11Os145/97; 15Os72/02; 14Os108/04; 12Os163/07y; 11Os68/11a; 13Os109/11w; 14Os41/17m; 13Os110/18b; 12Os39/18d; 14Os119/20m; 13Os93/23k
Entscheidung:
06.03.2024
Norm:
StGB §146 C1 StGB § 146 heute StGB § 146 gültig ab 01.01.1975

Entscheidungstexte











12 Os 137/92 12 Os 137/92 Entscheidungstext OGH 01.04.1993 12 Os 137/92 nur T1

12 Os 165/93 12 Os 165/93 Entscheidungstext OGH 07.04.1994 12 Os 165/93 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Prinzip der Gesamtsaldierung. (T3)