Rechtsprechung

RS0094397

Im Fordern eines überhöhten Preises für eine Ware muss an sich noch keine irreführende Täuschung gelegen sein; eine solche kommt aber zB dann in Betracht, wenn der Täter – ausdrücklich oder konkludent – der Ware bestimmte werterhöhende Eigenschaften fälschlich beilegt oder sich an existierende Listenpreise zu halten vorgibt.

Rechtssatz:

Im Fordern eines überhöhten Preises für eine Ware muß an sich noch keine irreführende Täuschung gelegen sein; eine solche kommt aber zB dann in Betracht, wenn der Täter - ausdrücklich oder konkludent - der Ware bestimmte werterhöhende Eigenschaften fälschlich beilegt oder sich an existierende Listenpreise zu halten vorgibt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
11Os13/81; 12Os2/86; 11Os158/88; 14Os11/02; 14Os16/05t; 14Os141/04
Entscheidung:
16.02.2005
Norm:
StGB §146 A6 StGB § 146 heute StGB § 146 gültig ab 01.01.1975

Entscheidungstexte