Rechtsprechung

RS0094479

Wenn beim Betrug der Getäuschte für seine Leistung eine Gegenleistung erhält, die nicht ganz wertlos oder unverwertbar ist, dann besteht der Schaden nur in der Differenz zwischen Kaufpreis und Gegenleistung. Wenn als Gegenleistung eine Ware gegeben wurde, ist deren Verwertungsmöglichkeit maßgebend. Zeitlich kommt es auf den Wert von Leistung und Gegenleistung zum Tatzeitpunkt an.

Rechtssatz:

Erhielt der Getäuschte bei einem zweiseitigen entgeltlichen Rechtsgeschäft für seine Leistung eine nicht als wertlos oder doch unverwertbar anzusehende Gegenleistung, so ist der dem Täter strafrechtlich zuzurechnende Schaden nicht mit dem vollen Kaufpreis gleichzusetzen, sondern besteht - in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der zivilrechtlichen Vorteilsausgleichung - "bloß" in der Differenz zwischen Kaufpreis und dem für den Geschädigten mit Rücksicht auf die ihm zugänglichen Verwertungsmöglichkeiten aus der Ware erzielbaren Erlös (vgl (zum StG-Recht) SSt 37/52, RZ 1968,90, 1973/125 ua - Differenzschaden). Erhielt der Getäuschte bei einem zweiseitigen entgeltlichen Rechtsgeschäft für seine Leistung eine nicht als wertlos oder doch unverwertbar anzusehende Gegenleistung, so ist der dem Täter strafrechtlich zuzurechnende Schaden nicht mit dem vollen Kaufpreis gleichzusetzen, sondern besteht - in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der zivilrechtlichen Vorteilsausgleichung - "bloß" in der Differenz zwischen Kaufpreis und dem für den Geschädigten mit Rücksicht auf die ihm zugänglichen Verwertungsmöglichkeiten aus der Ware erzielbaren Erlös vergleiche (zum StG-Recht) SSt 37/52, RZ 1968,90, 1973/125 ua - Differenzschaden).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
12Os96/75; 9Os1/76; 12Os173/76; 10Os134/77; 9Os180/81; 11Os156/86; 11Os176/86; 12Os165/93; 14Os49/97; 11Os68/11a
Entscheidung:
25.08.2011
Norm:
StGB §146 C2 StGB § 146 heute StGB § 146 gültig ab 01.01.1975