Rechtsprechung

RS0094500

Bei Veruntreuung einer unter Eigentumsvorbehalt gekauften Sache wird der strafrechtlich relevante Wert der Sache durch zwei Höchstgrenzen bestimmt: Einerseits durch den Verkehrswert der Sache und andererseits durch den noch aushaftenden Kaufpreisrest. Maßgebend ist der niedrigere dieser beiden Beträge.

Rechtssatz:

Der strafrechtlich relevante Wert des veruntreuten Guts bei Verkauf von unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen wird alternativ von zwei Höchstgrenzen bestimmt, nämlich einerseits dem Verkehrswert der Sache, andererseits dem noch aushaftenden Kaufpreisrest. Dem Täter kann nur der jeweils niedrigere dieser beiden Beträge angelastet werden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
12Os78/80; 10Os66/82; 11Os122/86; 13Os170/86; 15Os65/18z
Entscheidung:
26.09.2018
Norm:
StGB §133 E StGB § 133 heute StGB § 133 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015 StGB § 133 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004 StGB § 133 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001 StGB § 133 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987