Bei Veruntreuung einer unter Eigentumsvorbehalt gekauften Sache wird der strafrechtlich relevante Wert der Sache durch zwei Höchstgrenzen bestimmt: Einerseits durch den Verkehrswert der Sache und andererseits durch den noch aushaftenden Kaufpreisrest. Maßgebend ist der niedrigere dieser beiden Beträge.