Rechtsprechung

RS0094547

Wer von einem widerrechtlich an sich gebrachten vinkulierten Sparbuch Geld abhebt, begeht einen Betrug.

Rechtssatz:

Wer von einem widerrechtlich an sich gebrachten vinkulierten Sparbuch mit Erfolg Geld abhabt, hat (vom Fall des Einverständnisses mit dem bösgläubigen Bankbeamten abgesehen) zwangsläufig durch Nennung des Losungswortes die auszahlende Person über seine Berechtigung zur Verfügung über die Spareinlagen in Irrtum geführt und demzufolge bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale Betrug zu verantworten.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
11Os143/87
Entscheidung:
22.12.1987
Norm:
StGB §146 A6 StGB § 146 heute StGB § 146 gültig ab 01.01.1975