Rechtsprechung

RS0094825

Den Tatbestand der betrügerischen Krida (§ 156 StGB) begeht, wer einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseite schafft, veräußert oder beschädigt, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorschützt oder anerkennt oder sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder schmälert. Tatobjekt sind alle Bestandteile des Vermögens des Schuldners, das dem Zugriff der Gläubiger durch Zwangsvollstreckung oder durch Realisierung der Masse unterliegt, somit nicht nur dem Schuldner gehörende (bewegliche oder unbewegliche) körperliche Sachen, sondern auch ihm zustehende Forderungen und Vermögensrechte.

Rechtssatz:

Tatobjekt sind alle Bestandteile des Vermögens des Gemeinschuldners, das dem Zugriff der Gläubiger durch Zwangsvollstreckung oder durch Realisierung der Masse unterliegt, somit nicht nur dem Schuldner gehörende (bewegliche oder unbewegliche) körperliche Sachen, sondern auch ihm zustehende Forderungen und Vermögensrechte.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
15Os180/95; 11Os48/04; 12Os61/05w; 12Os106/07s; 12Os31/07m; 15Os153/17i; 13Os32/21m; 12Os13/23p (12Os16/23d)
Entscheidung:
22.05.2023
Norm:
StGB §156 StGB § 156 heute StGB § 156 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015 StGB § 156 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004 StGB § 156 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001 StGB § 156 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

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