Der Vorwurf eines Sorgfaltsverstoßes durch Gründung und Führung eines Unternehmens ohne ausreichende Kapitalausstattung ist nur von der (voraussehbaren) Relation der künftigen Forderungen und Verbindlichkeiten abhängig. Konnten diese Verbindlichkeiten trotz Einsatzes von Eigenkapital nicht abgedeckt werden, dann ist die Schlussfolgerung auf eine in concreto ungenügende Kapitalausstattung mängelfrei.