Schon die Gründung eines Unternehmens ohne (ausreichendes) Eigenkapital, derzufolge von vornherein zur Anschaffung von Betriebseinrichtungen und Waren sowie zur Bestreitung der auflaufenden Regien Kredite in Anspruch genommen werden müssen, allenfalls auftretende Verluste aber nicht aufgefangen werden können, kommt als Kridahandlung im Sinn des § 159 Abs 1 Z 1 StGB in Betracht (EvBl 1969/334 ua).