Eine Einschränkung des Anwendungsbereiches des § 225 Abs 1 oder Abs 2 StGB bloß auf jene öffentlichen Beglaubigungszeichen, die an Gewichten, Waagen oder sonstigen Messgeräten angebracht sind, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen (Ablehnung der Meinung, Kienapfel WK § 225 RdZ 31). In der dem Rechtssatz zu Grunde liegenden Entscheidung führte der Oberste Gerichtshof aus, dass amtliche Feingehaltpunzen öffentliche Beglaubigungszeichen im Sinn der genannten Legaldefinition des § 225 Abs 3 StGB sind.