Rechtsprechung

RS0095942

Einem Treuhänder ist durch Rechtsgeschäft das Vollrecht an den ihm zur Verfügung gestellten Sachen übertragen, welches er im Außenverhältnis unter eigenem Namen, im Innenverhältnis beschränkt durch den ihm vom Treugeber erteilten Auftrag, sohin in fremdem Interesse, ausüben kann. Somit ist er zur Verwaltung (wirtschaftlich) fremden Vermögens berufen. Ein Treuhänder erfüllt somit die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen das Verbrechen der Untreue verübt werden kann, wenn er nicht im Interesse des Treugebers handelt.

Rechtssatz:

Einem Treuhänder ist durch Rechtsgeschäft das Vollrecht an den ihm zur Verfügung gestellten Sachen übertragen, welches er im Außenverhältnis unter eigenem Namen, im Innenverhältnis beschränkt durch den ihm vom Treugeber erteilten Auftrag, sohin in fremdem Interesse, ausüben kann. Somit ist er zur Verwaltung (wirtschaftlich) fremden Vermögens berufen. Ein Treuhänder erfüllt somit die Voraussetzungen als Tatsubjekt der Untreue und für die unmittelbare Täterschaft an diesem Sonderdelikt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
11Os162/95; 14Os123/00; 12Os14/01; 13Os110/18b
Entscheidung:
13.02.2019
Norm:
StGB §153 StGB § 153 heute StGB § 153 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015 StGB § 153 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015 StGB § 153 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004 StGB § 153 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001 StGB § 153 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987