Die Strafprozeßordnung enthält keine Vorschriften darüber, daß die Erstellung des Befundes durch den Sachverständigen, also die Darstellung seiner dem Gutachten zugrunde gelegten Untersuchungen, einen gerichtlichen Augenschein, mithin eine unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht mit Parteiöffentlichkeit, notwendig zur Voraussetzung hätte. Vielmehr kann der vom Gericht beauftragte Gutachter im Rahmen seiner Befundaufnahme auch allein etwa Auswärtsbesichtigungen durchführen, erforderliche Informationen einholen und selbst Personen befragen, ohne die Grenzen der ihm übertragenen Befundaufnahme zu überschreiten; seine Tätigkeit wird damit nicht zu einem Augenschein. Auch der Beiziehung eines Sachverständigen zu einer Hausdurchsuchung im Rahmen der Befundaufnahme stehen keine gesetzlichen Hinderungsgründe entgegen. Das Fragerecht des Sachverständigen im Rahmen der Befundaufnahme kann aus dem Gerichtsauftrag zur Befunderhebung abgeleitet werden.