Rechtsprechung

RS0096652

Die Strafprozeßordnung enthält keine Vorschriften darüber, daß die Erstellung des Befundes durch den Sachverständigen, also die Darstellung seiner dem Gutachten zugrunde gelegten Untersuchungen, einen gerichtlichen Augenschein, mithin eine unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht mit Parteiöffentlichkeit, notwendig zur Voraussetzung hätte. Vielmehr kann der vom Gericht beauftragte Gutachter im Rahmen seiner Befundaufnahme auch allein etwa Auswärtsbesichtigungen durchführen, erforderliche Informationen einholen und selbst Personen befragen, ohne die Grenzen der ihm übertragenen Befundaufnahme zu überschreiten; seine Tätigkeit wird damit nicht zu einem Augenschein. Auch der Beiziehung eines Sachverständigen zu einer Hausdurchsuchung im Rahmen der Befundaufnahme stehen keine gesetzlichen Hinderungsgründe entgegen. Das Fragerecht des Sachverständigen im Rahmen der Befundaufnahme kann aus dem Gerichtsauftrag zur Befunderhebung abgeleitet werden.

Rechtssatz:

Die Strafprozeßordnung enthält keine Vorschriften darüber, daß die Erstellung des Befundes durch den Sachverständigen, also die Darstellung seiner dem Gutachten zugrunde gelegten Untersuchungen, einen gerichtlichen Augenschein, mithin eine unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht mit Parteiöffentlichkeit, notwendig zur Voraussetzung hätte. Vielmehr kann der vom Gericht beauftragte Gutachter im Rahmen seiner Befundaufnahme auch allein etwa Auswärtsbesichtigungen durchführen, erforderliche Informationen einholen und selbst Personen befragen, ohne die Grenzen der ihm übertragenen Befundaufnahme zu überschreiten; seine Tätigkeit wird damit nicht zu einem Augenschein.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
15Os57/96; 15Os181/95; 11Os53/15a (11Os141/15t); 11Os10/16d; 15Os83/16v (15Os84/16s); 12Os34/18v; 12Os56/20g (12Os107/20g); 12Os140/20k; 12Os23/22g (13Os24/22d)
Entscheidung:
02.06.2022
Norm:
StPO §122
StPO §124 StPO § 122 heute StPO § 122 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004 StPO § 122 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007 StPO § 122 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007 StPO § 124 heute StPO § 124 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004 StPO § 124 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007 StPO § 124 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007