Dachbodenausbau: Zu Wohnzwecken gemietete, wenngleich erst auszubauende Dachböden unterliegen den Bestimmungen des MRG, wenn der Dachboden als zunächst neutrales Objekt im Mietvertrag zu Wohn- oder Geschäftszwecken gewidmet wurde (so schon 5 Ob 1013/90) = MietSlg. 42.172 = WoBl 1992, 12/4.