War ein Angestellter zum Abschluss eines Leihvertrages über ein KFZ autorisiert, so gilt diese Autorisierung auch für das Versprechen einer Haftungsbeschränkung für den Entlehner, weil eine solche Haftungsbeschränkung – gerade bei der unentgeltlichen Überlassung von Vorführwagen und Leihwagen an Kunden im Kfz-Handel – keineswegs ungewöhnlich ist.