- Rechtssatz:
1. Ob eine Befundaufnahme nach ihrer Art und Dauer zur Gutachtenerstattung ausreicht, bleibt grundsätzlich der Beurteilung durch den Sachverständigen selbst vorbehalten; nur dann, wenn konkrete Umstände die Besorgnis rechtfertigen, der Befund könnte infolge einer derartiger Unzulänglichkeit keine im Sinn der §§ 125 f StPO tragfähige Grundlage für den Regeln der Wissenschaft oder Sachkunde entsprechende Schlußfolgerungen abgeben, und der Gutachter diese Bedenken nicht auszuräumen vermag, ist deswegen ein zweiter Experte beizuziehen. 1. Ob eine Befundaufnahme nach ihrer Art und Dauer zur Gutachtenerstattung ausreicht, bleibt grundsätzlich der Beurteilung durch den Sachverständigen selbst vorbehalten; nur dann, wenn konkrete Umstände die Besorgnis rechtfertigen, der Befund könnte infolge einer derartiger Unzulänglichkeit keine im Sinn der Paragraphen 125, f StPO tragfähige Grundlage für den Regeln der Wissenschaft oder Sachkunde entsprechende Schlußfolgerungen abgeben, und der Gutachter diese Bedenken nicht auszuräumen vermag, ist deswegen ein zweiter Experte beizuziehen.
2. Der Schwurgerichtshof hat zwar über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der behaupteten formellen Mängel von Befund und Gutachten im Sinne §§ 125 f StPO zu befinden (§ 302 Abs 1 StPO), doch ist er verhalten, sich dabei nicht in eine Würdigung der Überzeugungskraft der bezeichneten Beweismittel einzulassen. 2. Der Schwurgerichtshof hat zwar über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der behaupteten formellen Mängel von Befund und Gutachten im Sinne Paragraphen 125, f StPO zu befinden (Paragraph 302, Absatz eins, StPO), doch ist er verhalten, sich dabei nicht in eine Würdigung der Überzeugungskraft der bezeichneten Beweismittel einzulassen.