Nach der Strafprozessordnung (vgl § 134 Abs 2 StPO) ist der Sachverständige verpflichtet, über das „Ergebnis ihrer Beobachtungen“ dem Gericht Bericht zu erstatten. Diese Verpflichtung bezieht sich auf alle bei der Befundaufnahme wahrgenommenen Tatsachen. Davon umfasst sind nicht nur Tatsachen im engeren Sinn, sondern auch Schlussfolgerungen des Sachverständigen, die für sich allein in Bezug auf den Gegenstand des Gutachtens noch nichts aussagen, bei dessen Erstellung aber doch als Prämissen dienen.