Dass beim Versetzen von Schmuckstücken in einer Pfandleihanstalt die Pfandsumme etwa einem Dritten des gemeinen Wertes entspricht, bedarf als gerichtsnotorisch keines weiteren Beweises (T7 des RS).
Dass beim Versetzen von Schmuckstücken in einer Pfandleihanstalt die Pfandsumme etwa einem Dritten des gemeinen Wertes entspricht, bedarf als gerichtsnotorisch keines weiteren Beweises (T7 des RS).
Notorisch (und daher nicht beweisbedürftig) ist eine allbekannte Tatsache, an der vernünftigerweise niemand zweifeln kann.
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