Ein Analogieschluss setzt eine Gesetzeslücke voraus, das heißt also, dass der Rechtsfall nach dem Gesetz nicht beurteilt werden kann, jedoch von Rechts wegen einer Beurteilung bedarf. Es muss also eine „planwidrige Unvollständigkeit“, dass heißt eine nicht gewollte Lücke, vorliegen. Daher keine analoge Anwendung der § 1 Abs 5 BWG und § 51 BörseG auf als (Umgehungs-)Modell konstruierte Rohstofftermingeschäfte („Forwards“ bzw „Futures“) (vgl T21 des RS = 4 Ob 80/20y).