Rechtsprechung

RS0102085

Folgen der Warnpflichtverletzung: Wer nicht darüber aufklärt, dass das Werk in seiner vereinbarten Beschaffenheit untauglich ist, haftet nur für den Vertrauensschaden, das heißt dafür, dass der Besteller nicht gleich ein zweckentsprechendes Werk anderer Beschaffenheit herstellen ließ; das Interesse an diesem Werk als solchem ist nicht zu ersetzen. Zum zu ersetzenden Schaden gehören auch die Verbesserungskosten. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stünde, wenn der Warnpflicht entsprochen worden wäre. Die Sowieso-Kosten sind nicht durch eine allfällige Warnpflichtverletzung verursacht und zählen daher auch nicht zu dem zu ersetzenden Vertrauensschaden. (Mehr‑)Kosten einer teureren Ausführung sind nur zu ersetzen, wenn feststeht, dass sich der Besteller bei einer rechtzeitigen Warnung tatsächlich dafür entschieden hatte.

Rechtssatz:

Wer nicht darüber aufklärt, dass das Werk in seiner vereinbarten Beschaffenheit untauglich ist, haftet nur für den Vertrauensschaden, das heißt dafür, dass der Besteller nicht gleich ein zweckentsprechendes Werk anderer Beschaffenheit herstellen ließ; das Interesse an diesem Werk als solchem ist nicht zu ersetzen. Zum zu ersetzenden Schaden gehören auch die Verbesserungskosten.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob517/96; 6Ob233/97a; 9Ob342/98d; 3Ob274/01t; 6Ob243/02g; 10Ob94/08h; 3Ob211/09i; 2Ob135/10g; 4Ob137/11t; 4Ob10/12t; 8Ob59/12b; 3Ob191/13d; 8Ob75/13g
Entscheidung:
31.01.1996
Norm:
ABGB §1168a

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