Durch § 27 MRG soll dem Vormieter nicht die Möglichkeit einer lukrativen Geldanlage in Form von Einmalzahlungen an den Vermieter zwecks gewollter Mietzinsreduktion und Einräumung eines Weitergaberechtes verbunden mit der Folge gewährt werden, dass der Vormieter bei Weitergabe des Objektes dem Barwert der Differenz zwischen der jeweils rechtmäßig erzielten Mietzinsreduktion und dem vom Nachmieter auf Grund des Weitergaberechtes des Vormieters tatsächlich zu zahlenden Mietzins als „Ablöse“ begehren darf. Wenn ein Vormieter von seinem Nachmieter für überlassene Investitionen ohnehin eine wertadäquate Ablöse erhält, kann er nicht noch zusätzlich – als hätte er eine Mietzinsvorauszahlung geleistet, die jetzt der Nachmieter lukriert – vom Nachmieter ein Entgelt für die Mietzinsreduktion verlangen (vgl auch insb T1 und T2 des RS).