Rechtsprechung

RS0102189

Brachbarmachung von Wohnungseigentumsobjekten zählt nicht zur Erhaltungspflicht: § 14 Abs 1 Z 1 WEG übernimmt die Regelung des § 3 MRG über die Erhaltungspflicht des Vermieters für die Wohnungseigentümergemeinschaft keineswegs wortgetreu, sondern sinngemäß. Die Kosten der Brauchbarmachung von WE-Objekten zählen nicht zu den Erhaltungsarbeiten im Sinne dieser Regelung; diese beschränken sich – bezieht man die Erhaltungspflicht des Wohnungseigentümers für sein Objekt gemäß § 13 Abs 3 Satz 1 WEG in die teleologische Betrachtung ein – innerhalb einzelner WE-Objekte auf die Behebung ernster Schäden des Hauses.

Rechtssatz:

§ 14 Abs 1 Z 1 WEG übernimmt die Regelung des § 3 MRG über die Erhaltungspflicht des Vermieters für die Wohnungseigentümergemeinschaft keineswegs wortgetreu, sondern sinngemäß. Die Kosten der Brauchbarmachung von WE-Objekten zählen nicht zu den Erhaltungsarbeiten im Sinne dieser Regelung; diese beschränken sich - bezieht man die Erhaltungspflicht des Wohnungseigentümers für sein Objekt gemäß § 13 Abs 3 Satz 1 WEG in die teleologische Betrachtung ein - innerhalb einzelner WE-Objekte auf die Behebung ernster Schäden des Hauses.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob2114/96k; 5Ob2151/96a; 5Ob249/99z
Entscheidung:
12.06.1996
Norm:
MRG §3
WEG 1975 §13 Abs3
WEG 1975 §14 Abs1 Z1