Rechtsprechung

RS0102394

Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten im Außerstreitverfahren: Zur Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten, und zwar auch dann, wenn die Behebung ernster Schäden des Hauses innerhalb eines Wohnungseigentumsobjektes begehrt wird (§ 3 Abs 2 Z 2 MRG), ist der außerstreitige Rechtsweg vorgesehen (hier: § 14 Abs 1 Z 1 WEG: Fußbodensanierung/Erneuerung eines schadhaften Estrichs).

Rechtssatz:

Zur Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten, und zwar auch dann, wenn die Behebung ernster Schäden des Hauses innerhalb eines Wohnungseigentumsobjektes begehrt wird (§ 3 Abs 2 Z 2 MRG), ist der außerstreitige Rechtsweg vorgesehen (hier: § 14 Abs 1 Z 1 WEG: Fußbodensanierung/Erneuerung eines schadhaften Estrichs).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob2151/96a
Entscheidung:
12.06.1996
Norm:
MRG §3 Abs2 Z2
WEG 1975 §14 Abs1 Z1
WEG 1975 §26 Abs1 Z3