Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten im Außerstreitverfahren: Zur Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten, und zwar auch dann, wenn die Behebung ernster Schäden des Hauses innerhalb eines Wohnungseigentumsobjektes begehrt wird (§ 3 Abs 2 Z 2 MRG), ist der außerstreitige Rechtsweg vorgesehen (hier: § 14 Abs 1 Z 1 WEG: Fußbodensanierung/Erneuerung eines schadhaften Estrichs).