Rechtsprechung

RS0102395

Erhaltungspflicht umfasst Estricherneuerung: Die Erneuerung eines schadhaften Estrichs fällt in die Erhaltungspflicht des Vermieters.

Rechtssatz:

Die Erneuerung eines schadhaften Estrichs fällt in die Erhaltungspflicht des Vermieters.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob2151/96a; 5Ob162/99f
Entscheidung:
12.06.1996
Norm:
MRG §3
MRG §3 Abs2 Z2
WEG 1975 §14 Abs1 Z1