Ablöseverbot: § 27 MRG (Verbot gesetzwidriger Ablösen) ist auf Ablösen, die der spätere Unterpächter eines Kleingartens dem früheren für die Aufgabe seiner Pachtrechte gewährt, jedenfalls dann nicht anzuwenden, wenn es sich bei dem auf dem Areal errichteten Gebäude nicht um die einzige Wohnmöglichkeit des Unterpächters handelt.