Rechtsprechung

RS0102779

Bei unrichtiger Anlageberatung kann ein Mitverschulden des Kunden in Betracht kommen, das die Schadenersatzpflicht des Anlageberaters mindert, etwa dann, wenn der Kunde selbst auf dem Anlagesektor hervorragende Kenntnisse besitzt und ihm daher die Unrichtigkeit der Anlageberatung hätte auffallen müssen.

Rechtssatz:

Bei unrichtiger Anlageberatung kann ein Mitverschulden des Kunden in Betracht kommen, das die Schadenersatzpflicht des Anlageberaters mindert, etwa dann, wenn der Kunde selbst auf dem Anlagesektor hervorragende Kenntnisse besitzt und ihm daher die Unrichtigkeit der Anlageberatung hätte auffallen müssen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob2107/96h; 1Ob182/97i; 7Ob118/97x; 8Ob259/98s; 7Ob166/99h; 3Ob289/05d; 9Ob128/06y; 8Ob167/09f; 8Ob9/10x; 8Ob132/10k; 4Ob62/11p; 5Ob35/11z; 2Ob198/11y; 4Ob16/12z; 5Ob246/11d; 3Ob49/12w; 4Ob67/12z; 1Ob188/12x; 2Ob238/12g; 9Ob50/12m; 10Ob34/13t; 4Ob135/13a; 2Ob17/13h; 7Ob210/14d; 7Ob221/14x; 8Ob93/14f; 3Ob108/16b; 10Ob70/15i; 2Ob99/16x; 2Ob133/16x; 1Ob112/17b; 3Ob167/17f; 7Ob95/17x; 1Ob137/18f; 9Ob94/18s; 1Ob78/19f; 7Ob106/19t; 3Ob239/19x; 1Ob159/19t; 3Ob55/20i; 8Ob19/20g; 1Ob64/23b
Entscheidung:
23.05.2023
Norm:
ABGB §1295 IIf7f
ABGB §1299 E
ABGB §1304 F ABGB § 1295 heute ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1299 heute ABGB § 1299 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1304 heute ABGB § 1304 gültig ab 01.01.1812

Entscheidungstexte