Von einer notwendigen (Im Rahmen der Prüfung einer Gegenleistung zur geleisteten Ablösezahlung allfällig zu berücksichtigenden) Ersatzbeschaffung (die betreffenden Kosten müssen dem weichenden Mieter zwangsläufig erwachsen) kann nur die Rede sein, wenn der weichende Mieter auf das aufgegebene Mietobjekt angewiesen war.