Bei unzulässig geleisteter Ablöse (§ 27 Abs 1 MRG) besteht ein Aufrechnungsverbot gegen den Rückforderungsanspruch des Mieters. Gegen eine Forderung des Mieters auf Rückzahlung einer unzulässigen Ablöse kann keine Gegenforderung eingewendet werden. Das gilt, wenn der Vermieter auf Rückzahlung einer verbotenen Vorheriger Ablöse belangt wird (SZ 69/192), aber auch für den früheren Mieter (Vormieter) oder jede andere Person, die dem Verbot des § 27 Abs 1 Z 1 MRG zuwider eine Ablöse erhält (vgl T1 des RS).