Rechtsprechung

RS0103256

„Eigenmächtig oder listig“ entzogen sind Sonderfälle vorwerfbarer Handlungen. Analogie ist daher immer dann geboten, wenn die vorwerfbare Handlung an Gewicht den in der genannten Gesetzesstelle ausdrücklich genannten Fällen gleichkommt. Keine Bedenken bestehen gegen die Annahme, dass der Mieter durch die Ausnützung seiner Unterlegenheit auf dem Wohnungsmarkt, wenn er die Erlangung einer Wohnung unter den vom Gesetzgeber gewünschten Bedingungen anstrebt, bei Leistung der verbotenen Ablöse unter einem vom Gesetzgeber verpönten wirtschaftlichen Druck steht. Diese Zwangslage rechtfertigt es schon, das solcherart unter Druck Geleistete wie eine eigenmächtig entzogene Sache zu behandeln.

Rechtssatz:

"Eigenmächtig oder listig" entzogen sind Sonderfälle vorwerfbarer Handlungen. Analogie ist daher immer dann geboten, wenn die vorwerfbare Handlung an Gewicht den in der genannten Gesetzesstelle ausdrücklich genannten Fällen gleichkommt. Keine Bedenken bestehen gegen die Annahme, dass der Mieter durch die Ausnützung seiner Unterlegenheit auf dem Wohnungsmarkt, wenn er die Erlangung einer Wohnung unter den vom Gesetzgeber gewünschten Bedingungen anstrebt, bei Leistung der verbotenen Ablöse unter einem vom Gesetzgeber verpönten wirtschaftlichen Druck steht. Diese Zwangslage rechtfertigt es schon, das solcherart unter Druck Geleistete wie eine eigenmächtig entzogene Sache zu behandeln.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob535/95; 7Ob6/04i; 8Ob94/10x; 9Ob29/14a; 9Ob31/17z; 1Ob69/22m
Entscheidung:
18.05.2022
Norm:
ABGB §1440 B
ABGB §1440 G
MRG §27 Abs1 ABGB § 1440 heute ABGB § 1440 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1440 heute ABGB § 1440 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 MRG § 27 heute MRG § 27 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 MRG § 27 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993 MRG § 27 gültig von 01.01.1982 bis 28.02.1994