Für eine Versicherung, die außer der Transportgefahr auch alle Risiken im ruhenden Zustand der Güter deckt, gilt die in § 187 VersVG gewährte Befreiung von den halbzwingenden Vorschriften des Gesetzes nicht (hier: Juwelier-Versicherung, Reise-Versicherung und Warenlager-Versicherung). Bei einer solchen Versicherung kann durch die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren, der in § 61 VersVG bestimmte Sorgfaltsmaßstab vertraglich herabgemindert, nicht dagegen eine Obliegenheit begründet werden.