Rechtsprechung

RS0104573

Bei einer mehrseitigen offenen Treuhandschaft zum Zwecke der Abwicklung eines Liegenschaftskaufvertrages hat der Treuhänder für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich übernommenen Aufgaben einzustehen. Der Inhalt der Treuhandschaft richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen und der Parteienabsicht. Als mehrseitiger Treuhänder hat er die Interessen aller Beteiligten zu wahren. Es gehört jedoch nicht zu seinen Obliegenheiten als Treuhänder, das gültige Zustandekommen des Vertrages oder dessen Weiterbestehen zu garantieren. Auch eine abstrakte Garantie für den Erfolg seiner Bemühungen (etwa für die Erfüllung der zugrunde liegenden Verträge) müsste gesondert vereinbart sein.

Rechtssatz:

Bei einer mehrseitigen offenen Treuhandschaft zum Zwecke der Abwicklung eines Liegenschaftskaufvertrages hat der Treuhänder für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich übernommenen Aufgaben (hier: den Kaufpreis entgegenzunehmen, daraus die in den Verträgen vorgesehenen Zahlungen zu leisten, die Freistellung von Pfandrechten durchzuführen und den, nach Abzug bestimmter Zahlungen verbleibenden Restkaufpreis nach Vorliegen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung und hypothekarischer Sicherstellung des Kreditgebers und Einverleibung des Eigentumsrechts des Käufers an die Verkäuferin auszuzahlen) einzustehen; nicht jedoch gehört es zu seinen Obliegenheiten (als Treuhänder ), das gültige Zustandekommen des Vertrages oder dessen Weiterbestehen zu garantieren.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob595/95; 1Ob43/97y; 7Ob301/97h; 3Ob233/97d; 6Ob159/98w; 6Ob265/98h; 7Ob272/01b; 7Ob119/05h; 1Ob1/08s; 7Ob111/08m; 4Ob28/09k; 1Ob168/10b; 22Os1/14h; 9Ob87/16h
Entscheidung:
28.02.2017
Norm:
ABGB §358 III
ABGB §880a A
ABGB §1299 C
ABGB §1299 D ABGB § 358 heute ABGB § 358 gültig ab 25.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2006 ABGB § 358 gültig von 01.01.1812 bis 24.07.2006 ABGB § 880a heute ABGB § 880a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1299 heute ABGB § 1299 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1299 heute ABGB § 1299 gültig ab 01.01.1812

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