Rechtsprechung

RS0105095

Risikotragung vor der Übernahme: Geht ein angefangenes Werk vor der Übernahme (§ 1168 a ABGB) – oder Abnahme (§§ 644, 645 BGB) – durch einen Zufall zugrunde, so ist der Unternehmer zur Wiederherstellung verpflichtet, wenn diese Pflicht nicht nach den allgemeinen Bestimmungen über den Wegfall einer vertraglichen Leistungspflicht (zB Unmöglichkeit der Leistung oder Änderung der Geschäftsgrundlage) aufhört.

Rechtssatz:

RG 29.11.1944, VII 146/44 Geht ein angefangenes Werk vor der Übernahme (§ 1168 a ABGB) - oder Abnahme (§§ 644, 645 BGB) - durch einen Zufall zugrunde, so ist der Unternehmer zur Wiederherstellung verpflichtet, wenn diese Pflicht nicht nach den allgemeinen Bestimmungen über den Wegfall einer vertraglichen Leistungspflicht (zB Unmöglichkeit der Leistung oder Änderung der Geschäftsgrundlage) aufhört.

Gericht:
RG
Geschäftszahl:
7RG146/44 - GZ vom OGH vergeben
Entscheidung:
29.11.1944
Norm:
ABGB §1168a
BGB §644
BGB §645

Entscheidungstexte


7 RG 146/44 7 RG 146/44 Entscheidungstext RG 29.11.1944 7 RG 146/44