Tricloryl verwechselbar ähnlich mit „Chloryl Blattgrün Perlen APC“. Der Inhaber der älteren Marke ist allein kraft deren aufrechten Bestehens zur Löschungsklage gegen die jüngere Marke legitimiert. Der Geklagte kann Löschungsgründe nach § 22 c MSchG nur mit Widerklage geltend machen.