Rechtsprechung

RS0105532

Die Kapitalerhaltungsvorschriften sollen nach ihrem Sinn und Zweck jede (unmittelbare oder mittelbare) Leistung an einen Gesellschafter erfassen, der keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die wirtschaftlich das (im Geltungsbereich des § 30 dGmbHG: zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche) Vermögen verringert. Darunter fallen Zuwendungen oder Vergünstigungen aller Art ohne Rücksicht darauf, ob sie in der Handelsbilanz der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (oder des Gesellschafters) einen Niederschlag finden. Dies gilt auch für den Erwerb eigener Aktien durch Ausübung einer Put‑Option. (T9)

Rechtssatz:

Die Kapitalerhaltungsvorschriften sollen nach ihrem Sinn und Zweck jede (unmittelbare oder mittelbare) Leistung an einen Gesellschafter erfassen, der keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die wirtschaftlich das (im Geltungsbereich des § 30 dGmbHG: zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche) Vermögen verringert. Darunter fallen Zuwendungen oder Vergünstigungen aller Art ohne Rücksicht darauf, ob sie in der Handelsbilanz der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (oder des Gesellschafters) einen Niederschlag finden. Die Kapitalerhaltungsvorschriften sollen nach ihrem Sinn und Zweck jede (unmittelbare oder mittelbare) Leistung an einen Gesellschafter erfassen, der keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die wirtschaftlich das (im Geltungsbereich des Paragraph 30, dGmbHG: zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche) Vermögen verringert. Darunter fallen Zuwendungen oder Vergünstigungen aller Art ohne Rücksicht darauf, ob sie in der Handelsbilanz der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (oder des Gesellschafters) einen Niederschlag finden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob2078/96h; 4Ob2328/96y; 6Ob4/99b; 6Ob288/99t; 1Ob141/02w; 3Ob287/02f; 6Ob271/05d; 7Ob142/07v; 6Ob226/09t; 6Ob132/10w; 7Ob35/10p; 6Ob33/11p; 6Ob110/12p; 8Ob20/13v; 6Ob171/15p; 6Ob72/16f; 6Ob232/16k; 9ObA69/16m; 6Ob240/16m; 6Ob114/17h; 6Ob204/16t; 6Ob161/17w; 6Ob199/17h; 6Ob128/17t; 6Ob195/18x; 8ObA53/18d; 6Ob13/20k; 6Ob71/21s; 6Ob26/21y
Entscheidung:
14.09.2021
Norm:
AktG §52
AktG §224 Abs2
GmbHG §82 Abs1
GmbHG §83 Abs1 AktG § 52 heute AktG § 52 gültig ab 01.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009 AktG § 52 gültig von 01.07.1996 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996 AktG § 52 gültig von 01.01.1966 bis 30.06.1996 AktG § 224 heute AktG § 224 gültig ab 01.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009 AktG § 224 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998 AktG § 224 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996 AktG § 224 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1993 AktG § 224 gültig von 01.01.1966 bis 30.06.1993 GmbHG § 82 heute GmbHG § 82 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991 GmbHG § 83 heute GmbHG § 83 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

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