Rechtsprechung

RS0105669

Mehrere auf einer Baustelle tätige Unternehmer haften für die Verletzung von Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten. In den Schutzkreis der einzelnen Werkverträge sind jeweils auch die bei einem anderen Unternehmen beschäftigten Dienstnehmer einbezogen. Diese können Schäden direkt gegen den für seinen Erfüllungsgehilfen haftenden weiteren Unternehmer geltend machen. Die Gewährleistung der Sicherheit auf einer Baustelle ist eine vertragliche Nebenverpflichtung des Werkvertrages. Ob jeweils Warnmaßnahmen erforderlich sind, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Sicherlich sind immer dann Warnmaßnahmen erforderlich, wenn mit dem Zutritt von Personen zu rechnen ist, die mit den auf der Baustelle lauernden Gefahren nicht vertraut sind

Rechtssatz:

Mehrere auf einer Baustelle tätige Unternehmer haften für die Verletzung von Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten. In den Schutzkreis der einzelnen Werkverträge sind jeweils auch die bei einem anderen Unternehmen beschäftigten Dienstnehmer einbezogen. Diese können Schäden direkt gegen den für seinen Erfüllungsgehilfen haftenden weiteren Unternehmer geltend machen (so schon 3 Ob 520/93).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob2208/96s; 8Ob84/02i; 2Ob110/04x; 2Ob211/12m; 2Ob129/15g
Entscheidung:
21.11.1996
Norm:
ABGB §1165 A
ABGB §1295 Ia2
ABGB §1295 IIf7g
ABGB §1313 IIIc