Rechtsprechung

RS0105758

Geschäftsräumlichkeit: Was unter einer Geschäftsräumlichkeit zu verstehen ist, ist den §§ 1 Abs 1 und 16 Abs 1 Z 1 MRG zu entnehmen, wobei in Ansehung der Begriffsbestimmung auf die Rechtsprechung zum Mietengesetz zurückgegriffen werden kann.

Rechtssatz:

Was unter einer Geschäftsräumlichkeit zu verstehen ist, ist den §§ 1 Abs 1 und 16 Abs 1 Z 1 MRG zu entnehmen, wobei in Ansehung der Begriffsbestimmung auf die Rechtsprechung zum Mietengesetz zurückgegriffen werden kann.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob6/86; 5Ob99/87; 7Ob502/90; 8Ob1516/91; 1Ob637/95
Entscheidung:
11.02.1986
Norm:
MRG §1 Abs1
MRG §12 Abs3 Ca
MRG §16 Abs1 Z1