Geschäftsräumlichkeit: Was unter einer Geschäftsräumlichkeit zu verstehen ist, ist den §§ 1 Abs 1 und 16 Abs 1 Z 1 MRG zu entnehmen, wobei in Ansehung der Begriffsbestimmung auf die Rechtsprechung zum Mietengesetz zurückgegriffen werden kann.
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