Rechtsprechung

RS0105768

Typischer Inhalt einer Servitut ist die Verpflichtung des Eigentümers der dienenden Liegenschaft nur zu einem Dulden oder Unterlassen. Im Unterschied zur Reallast darf die Pflicht zu positiven Leistungen nicht Hauptinhalt sein, sondern nur Mittel zum Zweck; bei Dienstbarkeiten ist also ein Tun des Verpflichteten insoweit ausgeschlossen, als es den Hauptinhalt des Rechts bilden soll.

Rechtssatz:

Typischer Inhalt einer Servitut ist die Verpflichtung des Eigentümers der dienenden Sache nur zu einem Dulden oder Unterlassen. Im Unterschied zur Reallast darf die Pflicht zu positiven Leistungen nicht Hauptinhalt sein, sondern nur Mittel zum Zweck; bei Dienstbarkeiten ist also ein Tun des Verpflichteten nur insoweit ausgeschlossen, als es den Hauptinhalt des Rechts bilden soll.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob2267/96p; 5Ob16/07z; 5Ob32/07b; 5Ob43/12b; 7Ob175/13f
Entscheidung:
13.08.1996
Norm:
ABGB §482
ABGB §530 A