Beträge, die vom Nachmieter dem weichenden Mieter für die zumindest teilweise Finanzierung der Beschaffung eines Eigentumsobjektes (hier: Superädifikat) bezahlt werden, können nicht als Kosten für die Beschaffung eines entsprechenden Ersatzobjekts angesehen und daher auch nicht unter „Übersiedlungskosten“ im weitesten Sinn subsumiert werden. Soweit in den Entscheidungen 6 Ob 38/67 und 8 Ob 264/71 eine andere Rechtsmeinung zum Ausdruck gebracht wird, kann diese nicht aufrecht erhalten werden. Unter das Ablöseverbot fallen auch Vertragserrichtungskosten und öffentliche Abgaben, die der weichende Mieter beim Erwerb einer Eigentumswohnung tragen muss. Die vom weichenden Mieter für die Beschaffung und Adaptierung eines Ersatzobjektes aufgewendeten Kosten können nicht unter den in § 27 Abs 1 Z 1 MRG verwendeten Begriff der „tatsächlichen Übersiedlungskosten“ subsumiert werden (WoBl 1998, 232/150) (vgl auch T2 und T3 des RS).