Rechtsprechung

RS0105791

Wirkungen der Verwaltervollmacht: Die Wohnungseigentümergemeinschaft wird zwar grundsätzlich vom Verwalter vertreten. Dessen Vollmacht ist aber nur nach außen unbeschränkbar, also nicht gegenüber Wohnungseigentümern. Die Vollmacht eines Verwalters von Wohnungseigentum ist eine nach außen hin unbeschränkte und unbeschränkbare Formalvollmacht und ähnelt einer organschaftlichen Vertretung.

Rechtssatz:

Die Wohnungseigentümergemeinschaft wird zwar gemäß § 17 Abs 2 WEG idF des 3.WÄG grundsätzlich vom Verwalter vertreten. Dessen Vollmacht ist aber nur nach außen unbeschränkbar, also nicht gegenüber Wohnungseigentümern.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob2179/96v; 5Ob159/01w; 5Ob128/08x; 10Ob44/12m; 2Ob55/13x
Entscheidung:
10.09.1996
Norm:
ABGB §835 D
ABGB §836 A
ABGB §837 C
WEG idF 3.WÄG §17 Abs2
WEG 2002 §20 Abs1