Gesonderte Geltendmachung von Übertragungs- bzw Ausgleichsansprüchen aus der Nutzwertfestsetzung: Ein sich aus der Neufestsetzung der Nutzwerte ergebender Übertragungsanspruch beziehungsweise Ausgleichsanspruch (für den § 4 Abs 2 WEG die gesetzliche Grundlage schafft) muss notfalls im Rechtsweg durchgesetzt und letztlich noch verbüchert werden.