Rechtsprechung

RS0106058 [T1]

Änderung der Verteilungsschlüssels durch Neufestsetzung der Nutzwerte: Eine Neufestsetzung der Nutzwerte führt nicht automatisch zu einer Änderung des Verteilungsschlüssels, sondern es sind die aus dem Grundbuch ersichtlichen Anteilsverhältnisse maßgeblich.

Rechtssatz:

Eine Neufestsetzung der Nutzwerte müsste nach § 3 Abs 2 Z 1 WEG automatisch zu einer Änderung des Verteilungsschlüssels nach § 19 Abs 1 WEG führen, weil sich Anteile der Miteigentümer und Wohnungseigentümer geändert haben; nach Ansicht des erkennenden Senates gebieten es jedoch Argumente der Rechtssicherheit, den Verteilungsschlüssel - auch in diesem Fall - an die aus dem Grundbuch ersichtlichen Anteilsverhältnisse zu binden. Es würde erhebliche Rechtsunsicherheit verursachen, müsste bei Abweichungen des Grundbuchsstandes vom aktuellen Nutzwertfestsetzungsbescheid beziehungsweise Nutzwertsachbeschluss jeweils geprüft werden, ob eine für die Mehrheitsbildung relevante Änderung der Nutzwerte - weil sie ausschließlich nach § 3 Abs 2 Z 1 WEG erfolgte - bereits zu einer außerbücherlichen Anteilsänderung geführt hat oder nicht (unter Eingehen auf die von Faistenberger/Barta/Call aufgezeigte Problematik).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob2298/96v; 5Ob213/98d; 5Ob213/07w; 5Ob110/08z
Entscheidung:
29.10.1996
Norm:
WEG 1975 §3 Abs2 Z1
WEG 1975 §13 Abs2
WEG 1975 §14
WEG 1975 §19
WEG 1975 §20
WEG 2002 §32 Abs1