Keine Ausdehnung der Erhaltungsarbeiten durch Analogie: Eine analoge Anwendung des zwingenden § 3 Abs 2 MRG beziehungsweise § 14a Abs 2 WGG auf Reparaturen oder Erneuerungen, die vom Wortlaut des § 8 Abs 1 MRG nicht ausdrücklich umfaßt sind, widerspricht dem Gesetzeswillen.