Rechtsprechung

RS0106158

Keine Abbedingbarkeit der Instandhaltungspflicht des Vermieters: Im Bereich voller Anwendbarkeit des WGG kann die Instandhaltungspflicht des Vermieters nach den §§ 14a und 14c WGG nicht abbedungen werden. Bei derart geschützten Mietverhältnissen bleibt § 1096 ABGB und damit auch die Abdingbarkeit der Erhaltungspflicht des Vermieters nur soweit unberührt, als diese nicht die in § 14a Abs 2 WGG angeführten Arbeiten zum Gegenstand hat. Ist daher durch eine von § 1096 ABGB abweichende vertragliche Regelung die Reparatur oder Erneuerung defekter Durchlauferhitzer, Elektroboiler oder ähnlicher Geräte wie insbesondere auch einer defekten Heiztherme auf den Mieter überwälzt worden, so ist diese Vereinbarung grundsätzlich wirksam.

Rechtssatz:

Im Bereich voller Anwendbarkeit des WGG kann die Instandhaltungspflicht des Vermieters nach den §§ 14a und 14c WGG nicht abbedungen werden. Bei derart geschützten Mietverhältnissen bleibt § 1096 ABGB und damit auch die Abdingbarkeit der Erhaltungspflicht des Vermieters nur soweit unberührt, als diese nicht die in § 14a Abs 2 WGG angeführten Arbeiten zum Gegenstand hat. Ist daher durch eine von § 1096 ABGB abweichende vertragliche Regelung die Reparatur oder Erneuerung defekter Durchlauferhitzer, Elektroboiler oder ähnlicher Geräte wie insbesondere auch einer defekten Heiztherme auf den Mieter überwälzt worden, so ist diese Vereinbarung grundsätzlich wirksam.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob2170/96k; 6Ob42/02y; 5Ob17/09z; 5Ob288/08a; 9Ob57/08k
Entscheidung:
09.10.1996
Norm:
ABGB §1096 A1
WGG 1979 §14a
WGG 1979 §14c
MRG §3