Rechtsprechung

RS0106410

Das Superädifikat zählt zu den beweglichen Sachen. Eine Ersitzung findet daher nach Ablauf einer Frist von drei Jahren statt.

Rechtssatz:

Die Ersitzungszeit für Superprädifikate beträgt drei Jahre.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob2277/96s; 5Ob55/13v
Entscheidung:
20.11.1996
Norm:
ABGB §435
ABGB §1466